vgl. dazu Klagebeilage 14, S. 3) die Medikation mit 2,5 mg Temesta und 5 mg Haldol angeordnet worden sei. Von dieser medikamentösen Behandlung durfte sich der Assistenzarzt eine hinreichend beruhigende und antipsychotische Wirkung versprechen. Er musste bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt nicht davon ausgehen, dass einer vom Kläger ausgehenden Selbst- oder Fremdgefährdung nur mit einer Fixierung - 22 - (oder allenfalls einer noch stärkeren Medikation) hätte angemessen begegnet werden können.