Auch PP C._____ vermerkte in ihrem Pflegeverlaufsbericht vom tt.mm. 2016 (Klagebeilage 11) nichts, dessentwegen eine entsprechende Eskalation schon im Vorfeld hätte antizipiert werden müssen. Sie wies lediglich darauf hin, dass der Kläger gegen Ende des Gesprächs, in welchem er adäquate Antworten gegeben und sich glaubhaft von wahnhaften gedanklichen Inhalten, suizidalen Gedanken sowie Eigen- und Fremdaggressivität distanziert habe, agitiert gezeigt habe, weswegen (offenbar auf Initiative des Pflegepersonals; vgl. dazu Klagebeilage 14, S. 3) die Medikation mit 2,5 mg Temesta und 5 mg Haldol angeordnet worden sei.