Die Beurteilung des Klägers durch den Assistenzarzt beim Eintrittsgespräch, welche zu den von ihm getroffenen und nun kritisierten Behand- lungs- und Betreuungsanordnungen betreffend die Einschränkung der Bewegungsfreiheit (oder Medikation) führten, darf zudem nicht am späteren Verhalten des Klägers im IVZ gemessen werden, wo er einen Schaumstoffhocker in viele Teile zerlegte und darauf das Pflegepersonal bedrohte und tätlich anging, um entweichen zu können (Klagebeilagen 14 und 15, jeweils S. 3). Ein solches Verhalten war aufgrund der konkreten Wahrnehmungen des Assistenzarztes beim Eintrittsgespräch nicht absehbar. Auch PP C._____ vermerkte in ihrem Pflegeverlaufsbericht vom tt.mm.