Im Gegenteil präsentierte sich der Kläger einigermassen kontrolliert, einsichtig und absprachefähig, was in einem hochpsychotischen Zustand oder in ausgeprägtem Erregungszustand kaum möglich gewesen wäre. Dabei gilt es zu bedenken, dass der Assistenzarzt von einem drogeninduzierten psychotischen Zustandsbild und drogeninduzierter Aggressivität ausging und diesbezüglich (aufgrund eines polizeilichen Drogenurintests) einen schädlichen Gebrauch von Cannaboiden und Amphetaminen notierte, aber noch nichts von der relativ hohen Blutkonzentration von Metamphetamin (137 µg/L) wissen konnte, das um einiges potenter wirkt als Amphetamin, dessen Wir-