Unter diesen Umständen bestand für den Assistenzarzt kein Anlass, die Bewegungsfreiheit des Klägers weitergehend als durch die angeordnete Unterbringung im geschlossenen IVZ einzuschränken. Aufgrund der Feststellungen beim Eintrittsgespräch und der dem Assistenzarzt damals vorliegenden Informationen durfte und musste dieser jedenfalls nicht zwingend auf eine Urteilsunfähigkeit des Klägers schliessen. Im Gegenteil präsentierte sich der Kläger einigermassen kontrolliert, einsichtig und absprachefähig, was in einem hochpsychotischen Zustand oder in ausgeprägtem Erregungszustand kaum möglich gewesen wäre.