Er verneinte optische oder akustische Halluzinationen, Verfolgungs- oder Überwachungsängste, Zwänge, Ich- Störungen und Suizidgedanken. Der einzige Hinweis auf ein psychotisches Erleben war zu jenem Zeitpunkt seine Aussage, die Schwester der anwesenden Pflegerin sei gestorben. Auf seine vorherige Unruhe und Angespanntheit angesprochen, versicherte der Kläger, er werde sich anständig und kooperativ verhalten und die für nach dem Essen empfohlene Medikation einnehmen. Affektiv wirkte der Kläger leicht dysphorisch und parathym. Sein Antrieb war unauffällig, motorisch ruhig, mit erhaltener Mimik und Gestik. Entsprechend wurde im Bericht zum - 21 -