Die Klinikärzte dürfen und müssen sehr wohl eine eigene Beurteilung des Zustandsbilds und der Einweisungsgründe vornehmen. Das zeigt sich schon daran, dass der Einweisungsentscheid nicht in materielle Rechtskraft erwächst und eine eingewiesene Person nicht nur dann (von der Einrichtung) zu entlassen ist, wenn sich ihr Zustand gebessert hat, sondern auch, wenn sich herausstellt, dass die Einweisung nie gerechtfertigt war (BGE 146 III 377, Erw. 6.4; GEISER/ ETZENSBERGER, a.a.O., N. 44 zu Art. 426).