Unzutreffend ist sodann die Auffassung des Klägers, der Assistenzarzt der Streitberufenen sei im Hinblick auf die Diagnosestellung und die notwendige Behandlung und Betreuung des Klägers in der psychiatrischen Klinik an die Einschätzungen des Amtsarztes im Unterbringungsentscheid gebunden gewesen (welcher dem Assistenzarzt beim Eintrittsgespräch nebenbei bemerkt noch gar nicht vorlag). Die Klinikärzte dürfen und müssen sehr wohl eine eigene Beurteilung des Zustandsbilds und der Einweisungsgründe vornehmen.