gebeilage 6). Aus alledem ist zu schliessen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Untersuchung durch den Amtsarzt weder dermassen eindeutig psychotisch noch angetrieben war, dass es ihm an jedweder Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, bzw. an jedweder Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gefehlt hätte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er bei einer Blutentnahme nach dem Sturz vom VETRA-Gebäude positiv auf Methamphetamin (bekannt als Crystal Meth), Kokain (eher geringe Blutkonzentration von 10 µg/L) sowie Benzodiazepine (Lorazepam, Midazolam und dessen Stoffwechselprodukt Hydroxymidazolam;