Aufgrund der Schilderungen der Geschehnisse durch die Polizei und des Benehmens des Klägers während der viertelstündigen Untersuchung erhielt der Amtsarzt den Eindruck, dass sich der Kläger im Zustand einer akuten, allenfalls drogeninduzierten Psychose befinden könnte, insbesondere wegen der Äusserung betreffend Nierenentnahme, wobei er weder Halluzinationen noch Wahnideen weiter explorierte und als Einweisungsgrund die Abklärung der psychischen Problematik sowie den Schutz des Klägers vor sich selber und seiner Umgebung angab. Weil der Patient aktuell nicht fähig sei, richtig für sich zu sorgen, und auch für die Umgebung