Für eine derartige Massnahme dürfte allerdings unter den gegebenen Umständen kaum eine genügende rechtliche Grundlage bestanden haben. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit nach den vorerwähnten Bestimmungen setzt voraus, dass die betroffene Person (a) urteilsunfähig ist, (b) weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen und (c) die Massnahme entweder dazu dient, eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden oder eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen.