Der Kläger ist denn auch nicht entwichen, weil er jederzeit frei und vollkommen ungehindert aus dem nicht verschlossenen IVZ hätte austreten können. Vielmehr musste er dafür durch die Anwendung körperlicher Gewalt die Gegenwehr des Pflegepersonals überwinden, welches ihm zuvor die verordneten Medikamente verabreicht hatte und das IVZ und den Kläger selbstverständlich nicht aufsuchen konnte, ohne die Aussentüre aufzuschliessen (vgl. Klagebeilagen 14, S. 3, und 15, S. 3). Dem Assistenzarzt müsste also, wenn überhaupt, der Vorwurf gemacht werden, dass er keine weitergehenden Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Klägers gemäss Art. 438 i.V.m.