Abgesehen davon beschränkte sich die Anordnung der Offenhaltung auf die Innentüre des IVZ (vgl. Klagebeilage 11), die das Zimmer vom IVZ-in- ternen Gang und die daran angegliederte Sanitärzelle abtrennt, nicht aber auch auf die Aussentüre des IVZ (vgl. Klagebeilage 12, S. 2 unten ["Procedere: IVZ geschlossen"]). Ansonsten hätte die Anordnung einer halbstündlichen Sichtkontrolle (vom Gang der Station aus) wenig Sinn gemacht. Der Kläger ist denn auch nicht entwichen, weil er jederzeit frei und vollkommen ungehindert aus dem nicht verschlossenen IVZ hätte austreten können.