Es braucht sich also nicht um eine geschlossene Anstalt zu handeln. Vielmehr genügt es, dass der betroffenen Person ein Entweichen entweder tatsächlich nicht ohne weiteres möglich oder aber verboten ist (HAUSHEER/GEISER/AEBI- MÜLLER, a.a.O., Rz. 2.176; vgl. auch GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 35 zu Art. 426; DANIEL ROSCH, in: DANIEL ROSCH/ANDREA BÜCHLER/DOMINIQUE JAKOB [HRSG.], Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Auflage 2015, N. 11 zu Art. 426). - 19 -