5.3.2. Vorab gilt es der Fehleinschätzung des Klägers entgegenzutreten, wonach die Einrichtung maximale Vorkehrungen zur Verhinderung der Entweichung von fürsorgerisch untergebrachten Personen treffen müsste. Die Wahl der geeigneten Einrichtung im Sinne von Art. 426 ZGB hängt vom Zweck der Unterbringung ab und muss so erfolgen, dass das Behandlungsund Betreuungsziel zu erreichen sind (vgl. BGE 138 III 593, Erw. 8). Dabei ist es nicht notwendig, dass ein Austritt ohne Zustimmung der Anstaltsoder Klinikleitung nur durch eine eigentliche Flucht möglich ist. Es braucht sich also nicht um eine geschlossene Anstalt zu handeln.