Vielmehr wäre die Einschätzung des Amtsarztes zum Vorliegen einer Selbst- und Fremdgefährdung sowie eines akut psychotischen Zustandsbildes für die nachfolgend zu treffenden Behandlungsund Betreuungsschritte bindend gewesen. Durch die Anordnung der Isolation und der halbstündlichen Sichtkontrolle sei die Selbst- und Fremdgefährdung des Klägers letztlich auch seitens der Klinik unweigerlich anerkannt worden. Dass der Assistenzarzt entgegen der Anordnung des Amtsarztes und der von diesem gestellten Diagnose die FU gelockert und damit den Schutzzweck der FU umgangen habe, sei eine massive Pflichtwidrigkeit. Unverständlich sei dieser Entscheid auch deshalb, weil der Kläger sein