Der diagnostizierte Unterbringungszweck entscheide über den Rahmen des Behandlungs- und Betreuungskonzepts (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 38 zu Art. 426). Es stimme also nicht, dass von Seiten der Einrichtung eine komplett neue Einschätzung vorgenommen werden dürfe, wie der Beklagte behaupte. Vielmehr wäre die Einschätzung des Amtsarztes zum Vorliegen einer Selbst- und Fremdgefährdung sowie eines akut psychotischen Zustandsbildes für die nachfolgend zu treffenden Behandlungsund Betreuungsschritte bindend gewesen.