Der Amtsarzt habe auch Wahnvorstellungen erkannt und dem Kläger deswegen eine akut psychotische Störung mit Selbst- und Fremdgefährdung diagnostiziert. Auch der Assistenzart der Streitberufenen habe sich für eine Verbringung des Klägers ins IVZ entschieden und die Diagnose einer akuten Psychose später bestätigt.