wirrt beschrieben. Ausserdem habe sich der Kläger nicht daran erinnern können bzw. nicht beantworten können, weshalb er sich tagsüber derart auffällig verhalten habe. Er habe vor der Festnahme durch die Polizei und auch noch bei der Untersuchung durch den Amtsarzt ein unberechenbares und aggressives Verhalten gezeigt, indem er einen Polizisten angegriffen habe. Insbesondere habe der Kläger nicht für sich selbst sorgen können. Der Amtsarzt habe auch Wahnvorstellungen erkannt und dem Kläger deswegen eine akut psychotische Störung mit Selbst- und Fremdgefährdung diagnostiziert.