Die Unterbringung sei aufgrund einer akuten Psychose erfolgt und zum Selbst- und Fremdschutz notwendig gewesen. Der Kläger sei in einem offensichtlichen Zustand der Urteilsunfähigkeit in die Klinik verbracht worden. Vor seiner Einweisung sei er mehrfach durch aggressives, wirres Verhalten aufgefallen. Deswegen sei er auch polizeilich angehalten worden. Der einweisende Amtsarzt habe den Kläger im Unterbringungsentscheid als ver- - 18 -