Dieser Schutzpflicht sei der Assistenzarzt nicht nachgekommen. Mit seiner Entscheidung, der angeordneten Freiheitsentziehung nur teilweise Folge zu leisten, habe der Assistenzarzt nicht nur seine Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kläger verletzt, sondern vollkommen entgegen dem eigentlichen Sinn und Zweck der FU gehandelt.