5.3. 5.3.1. Dem fallführenden Assistenzarzt wird seitens des Klägers vorgeworfen, er habe es sorgfaltswidrig unterlassen, die Innentüre des IVZ verschliessen zu lassen. Stattdessen habe er (gegenüber dem Pflegepersonal) angeordnet, die Türe offenzuhalten. Dadurch habe der Kläger überhaupt erst aus seinem Zimmer und der geschlossenen Station entweichen können. Der ganze Sinn und Zweck einer FU, ihre einzige Legitimation, bestehe darin, die betroffene Person durch eine Freiheitsentziehung zu schützen. Dieser Schutzpflicht sei der Assistenzarzt nicht nachgekommen.