4b). Es gibt mit anderen Worten keinen allgemein gültigen Sorgfaltsmassstab für die Behandlung, Pflege, Betreuung und Überwachung oder Beaufsichtigung von eingewiesenen Personen, was auch der Kläger anerkennt, wenn er ausführen lässt, die Sorgfaltspflicht der Streitberufenen und ihrer Angestellten ergebe sich aus dem konkreten Einweisungszweck.