Eingewiesene Personen mit einem akuten und ausgeprägten Gefährdungspotenzial namentlich für Selbstschädigungen benötigen in der Regel ein höheres Mass an Behandlung, Pflege, Betreuung und Überwachung als solche, deren Fähigkeit zur Selbstfürsorge zwar eingeschränkt oder (vorübergehend) aufgehoben ist, die aber nicht akut suizidal erscheinen, nicht zu schwerwiegenden Selbstverletzungen neigen und nicht offen fremdaggressiv wirken (vgl. auch BGE 120 Ib 411, Erw. 4b).