Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 37 zu Art. 426). Die Sorgfaltspflicht im Bereich des Erwachsenenschutzrechts erfordere also ein gewisses Tätigwerden. Untätigkeit bei einer FU bedeute demnach Widerrechtlichkeit. Die Garantenpflicht umfasse die Pflicht, aktiv für den Schutz der Betroffenen zu sorgen.