5.2. Der Kläger leitet die Garantenstellung des Beklagten bzw. der Streitberufenen im Bereich der FU daraus ab, dass die zuständige Einrichtung gemäss Art. 426 ZGB für die Unterbringung geeignet sein und die wesentlichen Schutzbedürfnisse der eingewiesenen Person abdecken müsse (vgl. HEINZ HAUSHEER/THOMAS GEISER/REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das neue Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage 2014, Rz. 2.176). Insbesondere müsse die Einrichtung die Organisation und personellen Kapazitäten aufweisen, um der eingewiesenen Person die Pflege und Fürsorge zu erbringen, welche diese benötige (THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 37 zu Art.