Art und Umfang der zu ergreifenden Schutzmassnahmen richten sich nach den konkreten Umständen. Verkehrssicherungspflichten (d.h. die Pflichten, beim Schaffen und/oder Unterhalt von Gefahrenquellen die nötigen Schutzvorkehren zugunsten Dritter zu treffen) können sich aber auch explizit aus Rechtsnormen oder aus allgemein anerkannten Regelungen privater oder halbstaatlicher Organisationen ergeben. Auch interne Betriebsvorschriften können Quellen von Sicherungspflichten sein (KESSLER, a.a.O., N. 19a zu Art. 41).