3.3 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und Lehre). Zu den allgemeinen Vorsichtsregeln gehört jedenfalls im Bereich der absolut geschützten Rechtsgüter namentlich der Gefahrensatz, der als "Fundamentalsatz der Rechtsordnung" besagt: Wer einen Zustand schafft oder aufrechterhält, der einen anderen schädigen könnte, ist verpflichtet, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen (sog. Verkehrssicherungspflicht; BGE 130 III 193, Erw. 2.2; REY/WILDHABER, a.a.O., Rz. 899 ff.; KESSLER, a.a.O., N. 19a und 38 zu Art. 41). Art und Umfang der zu ergreifenden Schutzmassnahmen richten sich nach den konkreten Umständen.