Der Garant muss dabei jedoch nicht alle erdenklichen Sicherheitsvorkehren treffen, sondern nur diejenigen, die sich aus besonderer Vorschrift ergeben oder aufgrund allgemeiner Vorsichtsregeln als zweckmässig und vernünftigerweise zumutbar erweisen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A_112/2017 vom 31. August 2017, Erw. 3.3 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und Lehre).