der Garantenpflicht bedeutet insofern nichts anderes als eine Amtspflichtverletzung. Der genaue Umfang der Schutzpflicht hängt von den jeweiligen Umständen, mithin von der Natur des Rechtsverhältnisses, von den Kenntnissen sowie von der individuellen Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ab. Der Garant muss dabei jedoch nicht alle erdenklichen Sicherheitsvorkehren treffen, sondern nur diejenigen, die sich aus besonderer Vorschrift ergeben oder aufgrund allgemeiner Vorsichtsregeln als zweckmässig und vernünftigerweise zumutbar erweisen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A_112/2017 vom 31. August 2017, Erw.