vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A_112/2017 vom 31. August 2017, Erw. 3.3). Die betreffende Norm muss entweder zu einem Handeln verpflichten oder die Unterlassung ausdrücklich sanktionieren und dabei das Interesse des Geschädigten verfolgen, mithin eine Schutzvorschrift zu seinen Gunsten darstellen, und zwar als Zweckrichtung, nicht nur als Nebeneffekt im Sinne einer Reflexwirkung. Eine Garantenpflicht ergibt sich bei der Staatshaftung aus Vorschriften, welche die Amtspflichten der Staatsangestellten festlegen. Die Verletzung - 16 -