Tatsächlich ist die Lehre vom Erfolgsunrecht bei Unterlassungen nicht anwendbar. Bei einer Unterlassung wird die Verletzung einer Schutznorm verlangt. Die Verletzung eines absoluten Rechts durch Unterlassung ist nur dann widerrechtlich, wenn eine Handlungspflicht besteht, d.h. wenn sich der Schädiger in einer Garantenposition befand, die sich wiederum aus seiner Verhaltenspflicht ergibt. Damit setzt die Widerrechtlichkeit selbst bei der Verletzung absoluter Rechte – wie die physische und psychische Integrität – den Verstoss gegen eine Verhaltensnorm voraus (REY/WILDHABER, a.a.O., Rz. 713, 803 und 816; vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A_112/