JOST GROSS, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Stand und Entwicklungstendenzen, 2. Auflage, Bern 2001, S. 164). Gemäss Bundesverwaltungsgericht ist typischerweise von einer Unterlassung auszugehen, wenn eine Situation geschaffen wurde, die durch Personen bewacht, gesichert oder koordiniert werden müsste, um Gefahren zu vermeiden, dies aber nicht erfolgt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1432/2011 vom 1. September 2011, Erw. 6.4; vgl. zum Ganzen MICHAEL BÜTLER/HANS-KASPAR STIFFLER, in: STEPHAN WEBER/PETER MÜNCH (Hrsg.), a.a.O., Rz. 17.31).