MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, Rz. 1735 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 2114). Unterlassungen sind dann widerrechtlich, wenn eine Schutznorm zu Gunsten der potenziell geschädigten Person ein Handeln verlangt bzw. eine Unterlassung ausdrücklich verpönt. Die Rede ist in solchen Fällen auch von einer Missachtung einer Garantenstellung, - 15 -