sind – bei der Bemessung der Genugtuung zu erörtern. 5. 5.1. Die Widerrechtlichkeit einer Schädigung setzt entweder die Verletzung eines absolut geschützten Gutes wie Leib, Leben, Persönlichkeit, Eigentum oder Besitz (Erfolgsunrecht) voraus oder aber eine reine Vermögensschädigung, die durch einen Verstoss gegen eine Norm bewirkt wurde, die nach ihrem Zweck vor derartigen Schäden schützen soll (Verhaltensunrecht; BGE 132 II 449, Erw. 3.3; 123 II 577, Erw. 4d mit weiteren Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2021.10 vom 16. Februar 2022, Erw. II/4.2; PIERRE TSCHANNEN /MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, Rz.