anschliessende Prozedere für den Kläger jedenfalls phasenweise mit erheblichen bis starken Schmerzen und psychischen Belastungen verbunden waren. Dabei gilt es speziell zu erwähnen, dass der Kläger direkt nach dem Sturz noch bei vollem Bewusstsein war und auf der GCS einen Wert von 15 Punkten erreichte (vgl. Klagebeilage 25, S. 1).