Beginn lebensbedrohlichen Körperverletzung auszugehen. Die Spitalaufenthalte des Klägers (im KSA) dauerten zwar auch in der Gesamtheit nicht besonders lange, unter Hinzurechnung der mehrmonatigen Aufenthalte in verschiedenen Rehabilitationseinrichtungen und unter Berücksichtigung der über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren hinweg erfolgten medizinischen Behandlungen und rehabilitativen Therapien ist aber von einer komplexen und langwierigen Genesungsphase auszugehen, auch wenn der Kläger heute (oder allenfalls schon zum Zeitpunkt seiner Begutachtung durch das D._____ im Frühjahr 2020) vollständig austherapiert ist. Es ist sodann naheliegend, dass der Unfall selbst und das gesamte