Bei der klinisch-neurologischen Untersuchung im KSA vom 10. August 2018 (vgl. Klagebeilage 32) imponierten die bekannten körperlichen Einschränkungen mit einer im Vordergrund stehenden Gangstörung, eine Visumsminderung mit möglicherweise bestehendem zentralem Skotom (Ausfall oder Abschwächung eines Teils des Sehfelds) auf dem linken Auge und eine Sensibilitätsstörung im gesamten Mittel- und Untergesicht beidseitig. In der kursorischen neuropsychologischen Testung liessen sich Fehler in der visuo-spatialen/exekutiven Teiltestung sowie in der zeitlichen Orientierung festhalten, mit einer Gesamtpunktzahl von 26 von 30 Punkten, die an-