Unter regelmässiger Hochlagerung und Wundpflege ergab sich eine zunehmende Wundheilung. Während sechs Wochen nach dem Austritt durfte der Kläger sein linkes Bein gar nicht und sein rechtes Bein nur nach Massgabe der Beschwerden belasten. Zudem musste er ein Schlucktraining unter logopädischer Anleitung und Kostaufbau absolvieren. Während seines rund dreiwöchigen Aufenthalts im KSA vom tt.mm.2016 bis tt.mm.2016 (vgl. Klagebeilage 26) und in der Folgezeit wurden beim Kläger mehrere operative Eingriffe vorgenommen (18. Oktober 2016: Entfernung der Spickdrähte am Fuss links, Mobilisation des Kniegelenks links und der rechten Schulter; 17. Januar 2018: