4. 4.1. Der Anspruch auf Genugtuung setzt eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens voraus. Der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz muss dabei von einer gewissen Schwere sein. Bei Körperverletzungen ist der geschädigten Person in der Regel eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_463/2008 vom 20. April 2010, Erw. 5.1; KESSLER, a.a.O., N. 13 zu Art. 47 OR mit Hinweisen; BERGER, a.a.O., Rz. 11.10).