1 vorne dargelegten Voraussetzungen für einen Haftungsanspruch (Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang) vorliegen, wobei statt eines (finanziellen) Schadens eine immaterielle Unbill gegeben sein muss. Nicht erforderlich ist für den Anspruch auf Genugtuung – wie erwähnt – ein Verschulden des haftpflichtigen Beklagten respektive der beklagtischen Streitberufenen und/oder des mit der Durchführung der FU betrauten Klinikpersonals (vgl. auch BGE 120 II 97, Erw. 2c; 117 II 50, Erw. 3a; BERGER, a.a.O., Rz. 11.14; KESSLER, a.a.O., N. 14 zu Art. 49).