Für einen Anspruch auf Genugtuung gelten somit dieselben Voraussetzungen wie für den Schadenersatzanspruch gemäss der konkret herangezogenen Haftungsnorm, mit Ausnahme des Schadens, an dessen Stelle die immaterielle Unbill tritt (vgl. HEINZ REY/ISABELLE WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Auflage 2018, Rz. 507; MAX B. BERGER, in: STEPHAN WEBER/PETER MÜNCH (Hrsg.), Haftung und Versicherung, 2. Auflage 2015, Rz. 11.13). Demzufolge ist zu prüfen, ob die in Erw. 1 vorne dargelegten Voraussetzungen für einen Haftungsanspruch (Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang) vorliegen, wobei statt eines (finanziellen) Schadens eine immaterielle Unbill gegeben sein