indessen ein allfälliges Mitverschulden des Verletzten. Ausgeschlossen ist ein Genugtuungsanspruch aber höchstens bei Vorliegen eines groben Selbstverschuldens (KESSLER, a.a.O., N. 18 zu Art. 47). Als weitere Gesichtspunkte fallen in Betracht: das Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem; vom Schädiger selbst erlittenes Leid; Gefälligkeitshandlung; (möglicherweise) zeitlich entferntes Zurückliegen des Schadensereignisses; schwere psychische Belastung des Geschädigten bei der Schadenerledigung; allenfalls auch die persönliche Veranlagung des Ansprechers (KESSLER, a.a.O., N. 19 zu Art. 47). - 11 -