Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung hängt die Zusprechung einer Genugtuung von den besonderen Umständen ab (vgl. Art. 47 OR). Zu den besonderen Umständen eines Falles gehören zunächst das Erfordernis und das Ausmass der immateriellen Unbill (körperlicher oder seelischer Schmerz bzw. Beeinträchtigung des Wohlbefindens von einem gewissen Schweregrad). Darauf ist auch das Hauptgewicht zu legen (vgl. MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Auflage 2020, N. 17 zu Art. 47). Hingegen kann das Verschulden des Haftpflichtigen bei der Kausalhaftung nach Art. 454 Abs. 1 ZGB keine Rolle spielen (HAUSHEER/WEY, a.a.O., N. 31 zu Art. 454). Zu berücksichtigen ist