3. Art. 454 Abs. 1 ZGB sieht neben dem Schadenersatz auch eine Genugtuung vor, "sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt". Damit wird insbesondere auf Art. 49 OR verwiesen, der eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_504/2020 vom 30. März 2021, Erw. 3.1; HAUSHEER/WEY, a.a.O., N. 31 zu Art. 454). Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung hängt die Zusprechung einer Genugtuung von den besonderen Umständen ab (vgl. Art.