2. Der Kläger beschränkt sich mit der vorliegenden Teilklage auf die Geltendmachung einer Genugtuung. Eine Klage auf Ersatz für den von ihm durch den Vorfall vom tt.mm.2016 erlittenen finanziellen Schaden (Erwerbsschaden, Haushaltsschaden, Gesundheitskosten, Transportkosten, Heilungskosten etc.) behält er sich für einen späteren Zeitpunkt vor (Klage, Rz. 119). Schadenersatzforderungen bilden somit nicht Prozessgegenstand und eine diesbezügliche Auseinandersetzung erübrigt sich.