454 ZGB jedoch keine Entlastungsgründe vor. Nachzuweisen sind somit allein der (a) Schaden im Rahmen einer behördlich angeordneten oder begleiteten Schutzmassnahme, (b) die Widerrechtlichkeit (Pflichtwidrigkeit) und (c) der (adäquate) Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen bzw. pflichtwidrigen Verhalten der Behörden und behördlich bestellten Mandatsträgern im weiteren Sinne, einschliesslich der ärztlichen Einweisung und des Verhaltens der davon betroffenen Einrichtung, und dem Schaden (HAUSHEER/WEY, a.a.O., N. 11 zu Art. 454).