Das HG findet somit auf Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, keine Anwendung. Vielmehr richtet sich deren ausservertragliche Haftung nach den ordentlichen Bestimmungen des Bundeszivilrechts (Art. 41 ff. OR; RÜSSLI, a.a.O., S. 683). Dasselbe würde für den Kanton als Alleinaktionär der als privatrechtliche Aktiengesellschaft organisierten Streitberufenen im Falle einer allfälligen Mithaftung aus faktischer Organschaft oder zufolge Durchgriffs gelten (RÜSSLI, a.a.O., S. 685 f.). Eine grundsätzlich verschuldensunabhängige Kausalhaftung des Kantons nach den Bestimmungen des HG ist somit ausgeschlossen.