den Kanton trifft nur eine Ausfallhaftung (§ 75 Abs. 2 KV; MARKUS RÜSSLI, Das neue Haftungsgesetz des Kantons Aargau – ein Überblick, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staatsund Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009, S. 679 f. und 682 f.). Werden öffentliche Aufgaben Privaten übertragen, so entfällt auch eine Ausfallhaftung des Kantons und Ansprüche sind gegen den Privaten nach den Bestimmungen des Bundesprivatrechts auf zivilprozessualem Weg geltend zu machen (§ 1 Abs. 2 HG). Das HG findet somit auf Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, keine Anwendung.