Eine solche besteht hier aus den folgenden Gründen nicht: Wird der Schaden nicht durch den Kanton bzw. seine Behörden, Beamten und übrigen Mitarbeitenden, sondern durch eine externe Organisation bzw. deren Mitarbeitenden verursacht, welche ihr übertragene öffentliche Aufgaben erfüllt, bieten § 75 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000) und die Bestimmungen des HG (§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 3) zwar Grundlage für eine Staatshaftung. Allerdings haften in diesem Fall primär die Organisationen des öffentlichen Rechts mit ihrem eigenen Vermögen; den Kanton trifft nur eine Ausfallhaftung (§ 75 Abs. 2 KV;